Auszug aus der DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas“ Prüfungen
Dieser Auszug versteht sich als Ergänzung zu den Allgemeinen Montagebedingungen.
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 33 Flüssiggasanlagen / Flüssiggasverbrauchsanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:
- vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit
- nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
- nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
- nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf
- ordnungsgemäße Beschaffenheit,
- Dichtheit,
- Funktion und Aufstellung.
Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt. (2 bis 4) ...
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die Prüfbescheinigungen müssen den zur Einsicht Berechtigten jederzeit vorgelegt werden können.
B. Besondere Bestimmungen
§ 37 Fahrzeuge mit Flüssiggasverbrennungsmotor
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu § 33 Abs. 3 Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf
- - Dichtheit,
- - ordnungsgemäße Beschaffenheit,
- - Funktion
und
- - Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen
geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Schadstoff-Gehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlich, durch einen Sachkundigen geprüft und auf den erreichbaren niedrigsten Wert gebracht wird.
Zu § 37 Abs. 1 und 2:
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Treibgasanlagen von Fahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Treibgasanlagen von Fahrzeugen beurteilen kann.
Hinweis
Bezüglich Aufstellung und Betrieb unterliegen Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor neben den „Gemeinsamen Bestimmungen“ auch den „Besonderen Bestimmungen“ gemäß § 29 DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas".
Auszug aus den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"
Dieser Auszug aus der TRGS 554 ergänzt die Allgemeinen Montagebedingungen.
Anlage 3 zu TRGS 554 Wartungskonzept, Abgasmessung
(1) Sofern die Abgase eines Dieselmotors nicht ständig durch ein On-Board-Diagnostic- System (OBD) mit Partikelsensor überwacht werden, ist der Motorzustand nach
spätestens 1500 Betriebsstunden,
mindestens jedoch jährlich,
durch Messungen im unverdünnten Abgas des Dieselmotors in reproduzierbaren Betriebszuständen, z. B. oberer Leerlauf oder freie Beschleunigung, die Schwärzungszahl bzw. der Trübungswert 7) durch einen Fachkundigen zu ermitteln. Bei den Messungen ist Kraftstoff derselben Art und Qualität wie beim Regelbetrieb des Dieselmotors im Arbeitsbereich zu verwenden. Die Abgasmessungen sind nach Durchführung der Motorwartung nach Angaben des Herstellers vorzunehmen, die ggf. die Prüfung und Einstellung des Ansaugsystems mit Luftfilter und zugehörigen Leitungen, das Ventilspiel, die Dichtigkeit der Abgasanlage und den Abgasgegendruck, den Kompressionsdruck, die Einspritzdüsen und den Förderbeginn sowie die Einspritzmenge der Einspritzpumpe umfassen sollte.
(2) Bei fest eingebautem Dieselpartikelfilter ist die Schwärzungszahl bzw. der Trübungswert vor und hinter der Filteranlage zu bestimmen. Auf die Bestimmung vor der Filteranlage kann verzichtet werden, wenn die nach der Filteranlage gemessene Schwärzungszahl nicht mehr als 0,5 bzw. der Trübungswert nicht mehr als 0,15 m-1 beträgt.
(3) Überschreiten die Messwerte die Referenzwerte 8)
für die Schwärzungszahl um mehr als 1,0 bei Messung vor dem Dieselpartikelfilter bzw. 0,5 bei Messung nach Filter oder
für den Trübungswert um mehr als 0,3 m-1 bei Messung vor dem Dieselpartikelfilter bzw. 0,15 m-1 bei Messung nach Filter,
darf der Dieselmotor nicht mehr in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen eingesetzt werden.
(4) Die Abgasuntersuchungen sind schriftlich zu dokumentieren, z. B. in Wartungskarteien oder Untersuchungsprotokollen. Von jeder Abgasuntersuchung sind mindestens die folgenden Angaben festzuhalten:
Daten des Dieselmotors und der Maschine (z. B. Gerät, Aggregat, Fahrzeug, Flurförderzeug),
- Messdrehzahl,
- Schwärzungszahl bzw. Trübungswert,
- Betriebsstunden und
- Datum der Abgasuntersuchung.